Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Ausserordentliche Zu- und Abschläge gibt es für ausserordentliche Aufwendungen oder sehr geringe Aufwendungen im Sinne von § 7 Anwaltstarif. Gemäss § 8 Anwaltstarif beträgt die Ent- - 24 -