Ein Anspruch auf Parteikostenersatz für die anwaltliche Vertretung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren beim AJV besteht hingegen nicht (§ 32 Abs. 1 VRPG). Insoweit ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf ihren Anspruch auf angemessene Entschädigung der unentgeltlichen Verbeiständung seitens des Kantons verwiesen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.340 vom 7. November 2018, Erw. III/3.2). Aufgrund der Komplexität der sich im vorliegenden Fall stellenden Rechtsfragen sowie der Eingriffsschwere der Verweigerung einer bedingten Entlassung wäre eine anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers zweifellos schon im vorinstanzlichen Verfahren geboten