2. Demzufolge sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Das AJV scheidet als Kostenträger aus, weil es - 23 - weder einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen noch willkürlich entschieden hat (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). 3. 3.1. Dieses behördliche Kostenprivileg (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG) gilt allerdings nicht für die Parteikosten. Als vollständig unterliegende Partei hat das AJV deshalb dem entsprechend obsiegenden Beschwerdeführer die Kosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht zu ersetzen. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung diesbezüglich gegenstandslos.