Ob gegenüber dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Gehörsverletzung begangen wurde, indem er vom AJV nicht persönlich zu seinem Gesuch um bedingte Entlassung angehört wurde, braucht bei diesem Ergebnis nicht beurteilt zu werden. Anzumerken bleibt, dass eine entsprechende Gehörsverletzung im Verfahren vor Verwaltungsgericht wohl heilbar gewesen wäre, weil das Verwaltungsgericht über eine uneingeschränkte Kognition verfügt und die Gehörsverletzung zumindest nicht schwerwiegen würde, nachdem sich der Beschwerdeführer durch die schriftliche Stellungnahme seiner Rechtsvertreterinnen grundsätzlich Gehör verschaffen konnte und beim AJV nie gerügt wurde, der Beschwerde-