Demnach ist die vorliegende Streitsache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zum beförderlichen neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen (Prüfung einer sofortigen bedingten Entlassung unter Berücksichtigung des Verhaltens im Strafvollzug und vor allem der Legalprognose des Beschwerdeführers) an die Vorinstanz zurückzuweisen.