erste Instanz zu prüfen und zu beurteilen, zumal dem AJV beim Entscheid über die bedingte Entlassung ein Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1136/2022 vom 12. Januar 2023, Erw. 2.2 und 6B_557/2021 vom 18. August 2021, Erw. 2.2.1). Auch ist es nicht am Verwaltungsgericht, als erste Instanz über die weiteren Modalitäten einer allfälligen bedingten Entlassung nach Art. 87 StGB (Probezeit, allfällige Bewährungshilfen, Weisungen zum Besuch von ambulanten Therapien etc.) zu bestimmen.