In einem letzten Schritt ist die Gesamtwürdigung als Differenzialprognose zu erstellen mit Prüfung dessen, ob die Begehung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer bei einer sofortigen bedingten Entlassung oder bei weiterer Verbüssung der Reststrafe höher einzuschätzen ist. Im vorliegenden Fall dürfte dabei die Frage im Zentrum stehen, wie suchtgefährdet der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Konsum von harten Drogen derzeit noch ist. Ist insoweit die Gefahr für einen Rückfall gering, dürfte kein Grund zur Annahme einer für ihn ungünstigen Legalprognose bestehen.