zum Vorhandensein oder Fehlen einer ungünstigen Legalprognose, was anhand des Vorlebens, der Persönlichkeitsmerkmale, einmal mehr des Verhaltens im Strafvollzug und der nach einer bedingten Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse (sozialer Empfangsraum, Arbeits- und Wohnsituation) des Beschwerdeführers zu untersuchen ist. In einem letzten Schritt ist die Gesamtwürdigung als Differenzialprognose zu erstellen mit Prüfung dessen, ob die Begehung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer bei einer sofortigen bedingten Entlassung oder bei weiterer Verbüssung der Reststrafe höher einzuschätzen ist.