Gar keine Feststellungen und Einschätzungen enthält die angefochtene Verfügung oder auch die Verfügung des AJV vom 17. Dezember 2024 betreffend Bewilligung des Arbeitsexternats (Vorakten, act. 04 011 ff.) zum Vorhandensein oder Fehlen einer ungünstigen Legalprognose, was anhand des Vorlebens, der Persönlichkeitsmerkmale, einmal mehr des Verhaltens im Strafvollzug und der nach einer bedingten Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse (sozialer Empfangsraum, Arbeits- und Wohnsituation) des Beschwerdeführers zu untersuchen ist.