Das gibt für sich genommen jedoch nicht viel her und dürfte auf viele Gefangene mit langjährigen Haftstrafen zutreffen. Immerhin befindet sich der Beschwerdeführer schon seit einigen Monaten in der sehr offenen Vollzugsform des Arbeitsexternats und kann dadurch beweisen, dass er in dieser Hinsicht (Erwerbstätigkeit) den Herausforderungen eines selbständigen und selbstbestimmten Lebens gewachsen ist. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Zwischenzeugnis seiner Arbeitgeberin vom 17. April 2025 ist ebenfalls positiv ausgefallen.