Zum Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug wurde bloss angemerkt, dass dieses einer bedingten Entlassung nicht per se entgegenstehe, wobei gewisse, nicht näher erläuterte Vorbehalte zu bestehen scheinen, die aus einer Feststellung im Vollzugsbericht der JVA Witzwil abgeleitet werden, wonach der Schritt in ein selbständiges und selbstbestimmtes Leben für den Beschwerdeführer nach der langen Haftzeit eine Herausforderung sein werde. Das gibt für sich genommen jedoch nicht viel her und dürfte auf viele Gefangene mit langjährigen Haftstrafen zutreffen.