6. Massgeblich sind dabei das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug und als weit gewichtigere und praxisrelevantere dritte Voraussetzung für eine bedingte Entlassung, das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose (vgl. Art. 86 Abs. 1 StGB). Zu beiden Fragen hat das AJV bislang nicht oder zumindest nicht abschliessend Stellung genommen.