5.3. Infolgedessen hätte das AJV auf das Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers hin prüfen müssen, ob abgesehen von der zeitlichen Komponente (Verbüssung mindestens der Strafhälfte) die übrigen, sich nach Art. 86 Abs. 1 StGB richtenden Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung in seinem Fall gegeben sind. Daran ändert nichts, dass das AJV in den Vollzugsbefehlen vom 30. August 2022 (Vorakten, act. 04 002 ff.) und vom 21. November 2022 (Vorakten, act. 04 007 ff.) jeweils festhielt, eine bedingte Entlassung werde erst per 15. Januar 2027 bzw. nach zwei Dritteln der Strafe geprüft, wogegen sich der Beschwerdeführer nicht beschwert hat. Zum einen muss sich