86 Abs. 4 StGB ein unerwünschtes Präjudiz für weitere bedingte Entlassungen bereits nach der Strafhälfte bilden könnte. Vielmehr liegt aufgrund der dargelegten besonderen Umstände eine ausgesprochene, sehr untypische Ausnahmesituation vor, die eine ausserordentliche bedingte Entlassung nach der Strafhälfte grundsätzlich ausnahmsweise rechtfertigt bzw. eine bedingte Entlassung erst nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe als unbillige Härte im Vergleich mit den Strafen anderer Gefangener mit Verurteilungen wegen vergleichbarer Delikte erscheinen lässt.