Ob er generell nicht mehr einschlägig strafffällig wird, ist zwar offen. Andererseits ist nicht ersichtlich, dass sich die diesbezügliche Legalprognose mit einer Vollzugsdauer bis Januar 2027 noch (wesentlich) verbessern liesse, zumal sich der Beschwerdeführer schon seit einigen Monaten im Arbeitsexternat befindet und der Nutzen davon, dass er noch zwei weitere Jahre in der Haftanstalt übernachten muss, fraglich ist. Eine gewisse Überwachung dessen, dass er nicht wieder harte Drogen konsumiert und in die Beschaffungskriminalität gerät, kann auch durch Bewährungsauflagen gewährleistet werden.