Hingegen kann sich aus erst nach Fällung des Strafurteils eingetretenen besonderen Umständen sehr wohl ergeben, dass der Strafzweck schon vor dem Erreichen von zwei Dritteln der Strafdauer vollumfänglich erfüllt ist. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass nach einer Haftdauer von neun Jahren, nach der er mutmasslich vorzeitig aus dem taiwanesischen Strafvollzug entlassen worden wäre, kein echtes staatliches bzw. gesellschaftliches Vergeltungsbedürfnis mehr ersichtlich ist, weder auf taiwanesischer Seite, noch erst recht nicht auf schweizerischer Sei- - 20 -