dies, obschon die Strafverfolgungsbehörde und das Strafgericht seinerzeit zum gegenteiligen Schluss gelangten, dass die Betroffenheit durch die unmittelbaren Folgen der Tat nicht ausreiche, um von einer Strafverfolgung, Überweisung ans Gericht oder Bestrafung abzusehen. Hingegen kann sich aus erst nach Fällung des Strafurteils eingetretenen besonderen Umständen sehr wohl ergeben, dass der Strafzweck schon vor dem Erreichen von zwei Dritteln der Strafdauer vollumfänglich erfüllt ist.