86 Abs. 4 StGB nicht dazu dienen darf, ein Strafurteil zu korrigieren. Zu einer entsprechenden Korrektur käme es allerdings, wenn die Betroffenheit durch die unmittelbaren Folgen der Tat zum Anlass genommen würde, die Verbüssung der Strafe zu verkürzen; dies, obschon die Strafverfolgungsbehörde und das Strafgericht seinerzeit zum gegenteiligen Schluss gelangten, dass die Betroffenheit durch die unmittelbaren Folgen der Tat nicht ausreiche, um von einer Strafverfolgung, Überweisung ans Gericht oder Bestrafung abzusehen.