Ob sich das Anwendungsbeispiel der "schweren Betroffenheit durch die unmittelbaren Folgen der Tat" im Sinne von Ziff. 2.2 Abs. 2 lit. b der (hier ohnehin nicht direkt anwendbaren) Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vom 7. April 2006 auf lange Haftstrafen und/oder prekäre Haftbedingungen bezieht, erscheint mit Verweis auf die Regelung in Art. 54 StGB fraglich, kann aber dahingestellt bleiben. So oder anders gilt es zu beachten, dass die bedingte Entlassung nach der Strafhälfte nach Art. 86 Abs. 4 StGB nicht dazu dienen darf, ein Strafurteil zu korrigieren.