i.V.m. Art. 43 Abs. 1 IRSV wohl bestanden (vgl. BGE 126 II 506). Dies gilt umso mehr als auch Art. 9 Ziff. 1 und 2 des Abkommens zwischen dem TOSI und der "Taipei Cultural and Economic Delegation" über die Überstellung von verurteilten Personen vom 13. November/11. Dezember 2020 (Vorakten, act. 14 065–071) eine Anpassung der Strafdauer an diejenige im Empfängerstaat für ein ähnliches Delikt explizit vorsieht, wenn die zuständigen Behörden des Urteilsstaats dem zustimmen oder die Maximalstrafe im Empfangsstaat überschritten wird (was hier aber nicht der Fall ist, weil diese für Delikte nach Art. 19 Abs. 2 BetmG 20 Jahre beträgt).