die ihm die Wahrung seiner Interessen erschwert haben dürften. Eine Möglichkeit zur Anpassung der taiwanesischen Haftstrafe an ein in der Schweiz für ein vergleichbares Delikt übliches Strafmass anstelle einer Vollstreckbarerklärung hätte bei einer Übernahme der Strafverfolgung durch Schweizer Behörden auf Vorschlag des BJ bei den zuständigen taiwanesischen Behörden kraft Art. 104 Abs. 2 IRSG - 19 -