105 IRSG). Nach der Darstellung des Beschwerdeführers war er im Zeitpunkt der Vollstreckbarerklärung weder rechtlich verbeiständet, obwohl eine solche Verbeiständung analog einem Auslieferungsverfahren wohl auch im Hinblick auf die Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz angezeigt gewesen wäre, um seine Interessen hinreichend zu wahren (vgl. dazu BGE 123 II 175, Erw. 6c; Urteil des Bundesgerichts 1A_181/2004 vom 15. Oktober 2004, Erw. 5.1 f.), noch wurde er vom Bezirksgericht T._____ über seine Rechte im Exequaturverfahren informiert.