SR 312.0]) und dient der Transparenz. Der Verurteilte soll wissen, was Gegenstand des Exequaturverfahrens ist, wie es im Einzelnen abläuft, welche Rechte ihm darin zukommen und welche Konsequenzen aus einer allfälligen Vollstreckbarerklärung oder deren Ablehnung für ihn folgen. Rechtsunkundigen gegenüber ist die erwähnte Aufklärungspflicht von besonderer Bedeutung, um sie gegenüber Personen, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, nicht schlechter zu stellen (YOUSSEF, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 105 IRSG).