105 IRSG unterrichtet das Exequaturgericht den Verurteilten über das Verfahren, hört ihn und seinen Rechtsbeistand zur Sache an und entscheidet dann über die Vollstreckung. Diese Informations- und Anhörungspflicht ergibt sich aus dem Gebot des rechtlichen Gehörs als fundamentaler Grundsatz des Schweizerischen Strafverfahrens (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]) und dient der Transparenz.