Strafvollzug absehbar erschien und in Greifweite lag, als weiterer Nachteil eine Verlängerung der effektiven Strafdauer durch die strengeren Voraussetzungen der bedingten Entlassung in der Schweiz dazu kam. Von daher ist die Einschätzung des Beschwerdeführers nachvollziehbar, es habe ihn aus der Anwendung von zwei verschiedenen Rechtsordnungen das ungünstigste aller möglichen Szenarien getroffen. Zu einem vergleichbaren Fall wird es zumindest im Verhältnis zwischen der Schweiz und Taiwan künftig wohl kaum mehr kommen.