Dadurch musste der Beschwerdeführer wesentlich länger in einem taiwanesischen Gefängnis ausharren als andere ausländische Gefangene in der Haftanstalt eines fremden Urteilsstaats, mit dem ihr jeweiliges Heimatland ein entsprechendes Abkommen hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Schweiz speziell für den Beschwerdeführer darum bemüht hat, ein Überstellungsabkommen mit Taiwan abzuschliessen. Die späte Überstellung führte aber nicht nur dazu, dass der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum hinweg prekären Haftbedingungen ausgesetzt war, sondern zu einem Zeitpunkt, als eine vorzeitige Entlassung aus dem taiwanesischen - 18 -