Das fängt damit an, dass der Beschwerdeführer drogensüchtig war und im ausländischen Vollzug einen kalten Entzug über sich ergehen lassen musste. Zudem gab es im Zeitpunkt seiner Inhaftierung noch kein Abkommen mit Taiwan zur Überstellung von verurteilten Personen, das eine zügigere Überstellung des Beschwerdeführers in eine schweizerische Strafvollzugsanstalt ermöglicht hätte. Dadurch musste der Beschwerdeführer wesentlich länger in einem taiwanesischen Gefängnis ausharren als andere ausländische Gefangene in der Haftanstalt eines fremden Urteilsstaats, mit dem ihr jeweiliges Heimatland ein entsprechendes Abkommen hat.