Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Strafe für den Beschwerdeführer aufgrund persönlicher Dispositionen härter respektive weniger gut erträglich gewesen wäre als für den durchschnittlichen, der chinesischen Sprache nicht mächtigen (in Taiwan) ausländischen Gefangenen. Im Fall des Beschwerdeführers sind allerdings verschiedene für ihn ungünstige Faktoren zusammengetroffen, die seine Situation als einigermassen singulär erscheinen lassen. Das fängt damit an, dass der Beschwerdeführer drogensüchtig war und im ausländischen Vollzug einen kalten Entzug über sich ergehen lassen musste.