Zwar liegt die besondere Härte der überlangen Haftstrafe, die zu einem grossen Teil unter prekären Haftbedingungen vollzogen wurde, nicht in dem Sinne in der Person des Beschwerdeführers begründet, als sie andere Gefangene in der gleichen oder einer ähnlichen Situation wie der Beschwerdeführer gleichermassen oder zumindest vergleichbar betroffen hätte. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Strafe für den Beschwerdeführer aufgrund persönlicher Dispositionen härter respektive weniger gut erträglich gewesen wäre als für den durchschnittlichen, der chinesischen Sprache nicht mächtigen (in Taiwan) ausländischen Gefangenen.