Mehrfach täglich hätten die Insassen mit dem Kopf gegen die Wand gerichtet auf dem Boden knien müssen, womit nebst der Zählung der Gefangenen erzieherische Zwecke (durch Erniedrigung) verfolgt worden seien. Spaziergänge seien während der 314-tägigen Untersuchungshaft untersagt gewesen. Zu Beginn seiner Haftstrafe seien sie auf 50 Minuten wöchentlich und später 50 Minuten alle zwei bis drei Monate beschränkt gewesen. Erschwerend sei hinzugekommen, dass der Beschwerdeführer sozial isoliert gewesen sei, weil er sich mangels Sprachkenntnissen nicht mit Mitinsassen habe unterhalten können.