Abgesehen von der übermässigen Haftdauer für ein Delikt der in Frage stehenden Art wird diese Härte zusätzlich durch die vom Beschwerdeführer beschriebenen und von der Vorinstanz nicht bestrittenen prekären Haftbedingungen in den offenbar überbelegten taiwanesischen Haftanstalten akzentuiert. So musste sich der Beschwerdeführer seine kleine Zelle anscheinend mit Mitinsassen teilen und auch in deren Gegenwart seine Notdurft verrichten. Die schlechten hygienischen Bedingungen mit eingeschränkter Körperpflege sollen beim Beschwerdeführer zu Hautausschlägen und Zahnproblemen geführt haben.