Die zwölf Jahre effektive Strafdauer bei einer ordentlichen bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der taiwanesischen Haftstrafe sind zwischen drei und vier Mal so lang. Daraus erhellt, dass die Verbindung von einer nach Schweizerischem Rechtsverständnis ungewöhnlich langen ausländischen Haftstrafe mit den nach schweizerischem Recht restriktiveren Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach der Strafhälfte für den Beschwerdeführer eine besondere Härte bedeutet.