Damit übersteigt die mutmasslich effektive Strafdauer in der Schweiz diejenige in Taiwan um drei Jahre oder einen Drittel. Noch wesentlich kürzer wäre die effektive Strafdauer ausgefallen, wenn der Beschwerdeführer ein vergleichbares Delikt in der Schweiz begangen hätte, weil schon die Einsatzstrafe für die Einfuhr von 1,7 kg Heroin (Reingewicht), strafbar nach Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a (mengenmässig schwerer Fall) des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG;