Derweil hätte der Beschwerdeführer bei einer Fortführung des Strafvollzugs in Taiwan gemäss Art. 77 Abs. 1 des "Criminal Codes" der Republik China in Ermangelung einer qualifizierten Vorstrafe und bei nachweislicher Reue oder Umkehr ("repentance") auf Antrag der Vollzugsbehörde beim taiwanesischen Justizministerium bereits nach Verbüssung der Hälfte der Strafe, mithin nach neun Jahren vorzeitig entlassen werden können. Damit übersteigt die mutmasslich effektive Strafdauer in der Schweiz diejenige in Taiwan um drei Jahre oder einen Drittel.