Dass der schweizerische Gesetzgeber diesen Hebel ausschalten wollte, ist angesichts der bewusst offengehaltenen Formulierung von Art. 86 Abs. 4 StGB nicht anzunehmen, zumal mit der Personenbezogenheit der ausserordentlichen Umstände primär der Ausnahmecharakter der bedingten Entlassung nach der Strafhälfte unterstrichen werden sollte.