86 Abs. 4 StGB noch etwas ausgeprägter sein sollte als derjenige seines deutschen Pendants (§ 57 Abs. 2 dStGB), lassen sich daraus auch für das Schweizer Recht gewisse Rückschlüsse ziehen. Hier wie dort bietet die Gewährung der bedingten Entlassung nach der Strafhälfte eine der wenigen Möglichkeiten, ausserordentliche Härten bei der Vollstreckung von überlangen ausländischen Haftstrafen zu vermeiden oder mindestens abzumildern. Dass der schweizerische Gesetzgeber diesen Hebel ausschalten wollte, ist angesichts der bewusst offengehaltenen Formulierung von Art.