2b – gewinne mit zunehmender Strafdauer an Bedeutung. Es rechtfertige sich daher, das Ungleichgewicht zwischen der verhängten Strafe und den Aussetzungsbestimmungen als besonderen Umstand im Sinne von § 57 Abs. 2 dStGB zu werten, der zu einer Aussetzung der Strafe nach der Hälfte Anlass geben kann. Auch wenn der Ausnahmecharakter von Art. 86 Abs. 4 StGB noch etwas ausgeprägter sein sollte als derjenige seines deutschen Pendants (§ 57 Abs. 2 dStGB), lassen sich daraus auch für das Schweizer Recht gewisse Rückschlüsse ziehen.