Abs. 2 des deutschen StGB (dStGB) unter Umständen schon nach Verbüssung der Hälfte der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn gegen einen Verurteilten im Ausland eine – nach deutschen Massstäben – ungewöhnlich hohe Strafe verhängt worden ist, ihm andererseits aber nicht die günstigeren Bestimmungen des verurteilenden Staates bei der Frage der Aussetzung des Strafrestes zugutekommen (weil es auch deutschen Gerichten verwehrt ist, das ausländische Strafaussetzungsrecht anzuwenden). Dieser Gesichtspunkt – so das OLG Köln in einem Beschluss vom 9. November 2001 (2 Ws 449/01), Erw. 2b – gewinne mit zunehmender Strafdauer an Bedeutung.