381 StGB). Solche gesetzgeberischen Härten können gerade im internationalen Verhältnis durch die Kombination von in der Schweiz vollstreckbaren langen ausländischen Haftstrafen mit einer verglichen mit dem Urteilsstaat eher langen effektiven Verbüssungsdauer im Inland zustande kommen und durch eine bedingte Entlassung nach der Strafhälfte (teilweise) kompensiert werden. Diesen Ansatz scheinen zum Teil auch deutsche Gerichte zu verfolgen, indem beispielsweise vom Oberlandesgericht (OLG) Köln zumindest in Erwägung gezogen wurde, die Vollstreckung der Reststrafe gestützt auf § 57 - 15 -