86 Abs. 4 StGB mit bedingter Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Strafe. Dies gilt umso mehr, als sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei der Anwendung dieser Bestimmung explizit auch an den Begnadigungsgründen orientiert (vgl. Urteil 6B_240/2012 vom 4. Dezember 2012, Erw. 2.3) und mit Begnadigungen namentlich im Einzelfall unbillig erscheinende Härten des Gesetzes ausgeglichen werden sollen (STEPHAN GASS, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N. 35 zu vor Art. 381 StGB).