Im Umkehrschluss würde eine EMRK-konforme Auslegung der Regelung über die vorzeitige bedingte Entlassung bedeuten, dass zwischen der de- facto-Straflänge im Vollzugsstaat und im Urteilsstaat ein angemessenes Verhältnis zu wahren ist. Je länger die vom Urteilsstaat verhängte Strafe dauert, je kürzer aber die effektive Vollzugsdauer dort verglichen mit dem Vollzugsstaat ist, was zu umso grösseren Unterschieden bei der effektiven Vollzugsdauer führt, desto eher gebietet sich eine Verkürzung der effektiven Vollzugsdauer in der Schweiz durch die Anwendung von Art. 86 Abs. 4 StGB mit bedingter Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Strafe.