Zwar trifft es zu, dass die verurteilte Person in den vorgenannten Fällen der Überstellung in den Vollstreckungsstaat jeweils nicht zugestimmt hat, dieser Aspekt spielte jedoch in den Erwägungen des EGMR keine Rolle. Es erschiene auch nicht sachgerecht, diesem Umstand eine entscheidende Bedeutung beizumessen, kann doch die Zustimmung zu einer Überstellung – wie hier – vom legitimen Interesse eines Verurteilten getragen sein, prekären Haftbedingungen (vgl. dazu nachfolgend Erw. 5.2) im Urteilsstaat zu entgehen.