bei der bedingten Entlassung) einen Verstoss gegen Art. 5 EMRK beinhalten könnte (Urteile vom 27. Juni 2006 im Verfahren Nr. 28578/03 i.S. SZABÓ gegen Schweden, S. 9, und im Verfahren 22318/02 i.S. CSOSZÁNSZKI gegen Schweden, S. 9; Urteil vom 15. März 2005 i.S. VEERMÄE gegen Finnland, S. 14). Zwar trifft es zu, dass die verurteilte Person in den vorgenannten Fällen der Überstellung in den Vollstreckungsstaat jeweils nicht zugestimmt hat, dieser Aspekt spielte jedoch in den Erwägungen des EGMR keine Rolle.