Das betrifft insbesondere die Grund- und Freiheitsrechte der EMRK. Soweit ein Auslegungsspielraum besteht, müssen Bundesgesetze verfassungs- und EMRK-konform ausgelegt werden (BGE 128 IV 201, Erw. 1.2). In verschiedenen, vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen hat sich der EGMR dahingehend verlauten lassen, dass eine de facto deutlich längere Haftstrafe im Vollzugsstaat als im Urteilsstaat (durch Unterschiede - 14 -