Durch eine völkerrechtskonforme Auslegung ist der Sinn des Landesrechts so zu ermitteln, dass es nicht im Widerspruch zum Völkerrecht steht. Die Pflicht zur Beachtung des Völkerrechts ergibt sich im innerstaatlichen Bereich aus Art. 5 Abs. 4 BV und im internationalen Verhältnis aus Art. 27 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (Wiener Vertragsrechtskonvention; SR 0.111) (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 198). Das betrifft insbesondere die Grund- und Freiheitsrechte der EMRK.