17; URWYLER, a.a.O., S. 86), wobei die Details des Falles nicht bekannt sind. Immerhin zeigt dieses Anwendungsbeispiel, dass die Entlassungsgründe nach Art. 86 Abs. 4 StGB nicht auf innere, in der Person bzw. Persönlichkeit des Gefangenen verankerte Umstände reduziert werden dürfen. Der Tenor der Rechtsprechung ist aber klar dahingehend, dass die bedingte Entlassung nach Verbüssung der Hälfte der Haftstrafe nur mit grosser Zurückhaltung gewährt werden darf. Entsprechend ist es seit Einführung der Norm nur in wenigen Fällen zu einer solchen Entlassung gekommen (TRECHSEL/AEBERSOLD, a.a.O., Rz. 17; URWYLER, a.a.O., S. 86).