Fest steht jedenfalls, dass Gründe, welche bereits bei der Festsetzung des Strafmasses berücksichtigt wurden (z.B. Reue und Einsicht), nicht noch einmal für eine vorzeitige bedingte Entlassung herangezogen werden können, ansonsten das Strafurteil unzulässigerweise korrigiert würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2008 vom 20. Januar 2009, Erw. 2.3), und auch eine gute Führung sowie intensive therapeutische Begleitung mit Verbesserung der Legalprognose als Gründe für eine bedingte Entlassung nach der Strafhälfte ausscheiden, weil sie insbesondere nicht mit der "Inkaufnahme aussergewöhnlicher Entbehrungen" im Sinne von Ziff. 2.2 Abs. 2 lit.