StGB) rechtfertigen würden, wenn der weitere Vollzug eine übermässige Härte bedeuten würde oder wenn humanitäre Gründe für eine vorzeitige Entlassung sprechen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2012 vom 4. Dezember 2012, Erw. 2.3). Fest steht jedenfalls, dass Gründe, welche bereits bei der Festsetzung des Strafmasses berücksichtigt wurden (z.B. Reue und Einsicht), nicht noch einmal für eine vorzeitige bedingte Entlassung herangezogen werden können, ansonsten das Strafurteil unzulässigerweise korrigiert würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2008 vom 20. Januar 2009, Erw.