nügen, etwa solche – wohl in Anlehnung an den Entwurf der Expertenkommission – die eine Begnadigung (Art. 381 ff. StGB) rechtfertigen würden, wenn der weitere Vollzug eine übermässige Härte bedeuten würde oder wenn humanitäre Gründe für eine vorzeitige Entlassung sprechen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2012 vom 4. Dezember 2012, Erw.