eine Vielzahl von Personen im langjährigen Strafvollzug betreffen (vgl. dazu auch die Entscheide des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2019.00165 vom 8. Juli 2019, Erw. 3.2.3, und VB.2010.00459 vom 11. November 2010, Erw. 5.2). Die spärliche schweizerische, insbesondere bundesgerichtliche Rechtsprechung in diesem Bereich beschränkt sich bei der Anwendung von Art. 86 Abs. 4 StGB allerdings nicht auf spezialpräventive Aspekte, sondern lässt auch andere Gründe für eine bedingte Entlassung nach der Strafhälfte ge- - 13 -